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Nutzungsrechte in der Architekturfotografie – Einfach erklärt für Bauherren, Architekten, Unternehmen und Immobilienträger

Bei der Suche und Beauftragung eines Architekturfotografens werden Sie mit dem Thema Nutzungsrechte konfrontiert. In diesem Artikel möchte ich Ihnen daher den Unterschied zwischen Urheber- und Nutzungsrechten erklären, die unterschiedlichen Formen der Nutzungsrechte und welche Bedeutung diese für die Wertschöpfung eines Architekturfotografens haben.

Die Rechtsgrundlage bildet auch hier das Urheberrechtsgesetz UrhG. Es regelt verschiedene Nutzungsrechte und deren Verwertung. Das Urheberrecht und die Nutzungsrechte sind zwei separate Konzepte in Bezug auf die Verwendung und Veröffentlichung von Fotografien.

Urheberrecht ist ein gesetzliches Konzept, das dem Schöpfer eines Werkes, einschließlich Fotografien, automatisch das Recht gibt, sein Werk zu schützen und zu kontrollieren, wie es verwendet und veröffentlicht wird. Dieses Recht umfasst die Verwendung, Verbreitung, Vervielfältigung und Übertragung des Werkes.

Nutzungsrechte hingegen sind spezifische Rechte, die einem Käufer gewährt werden, um ein Foto zu verwenden. Diese Rechte können exklusiv oder nicht-exklusiv sein und können bestimmte Einschränkungen hinsichtlich Zeit, Ort, Zweck oder Art der Verwendung beinhalten.

Das bedeutet, dass der Fotograf das Urheberrecht an seinem Werk behält, aber Teile davon an einen Käufer in Form von Nutzungsrechten verkaufen kann. Es ist wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht und die Nutzungsrechte unabhängig voneinander bestehen können und dass der Verkauf von Nutzungsrechten nicht dazu führt, dass das Urheberrecht verloren geht.

In der Praxis bedeutet das also ganz einfach: Wenn sie als Auftraggeber die Fotos eines Architekturfotografen nutzen möchten, müssen sie entsprechende Nutzungsrechte erwerben. Ein guter Architekturfotograf erfragt die geplante Nutzung vorab und weist diese im Angebot aus. Das schafft Transparenz und unangenehme Überraschungen werden vermieden. Insgesamt ist es wichtig, die Nutzungsrechte in der Architekturfotografie zu verstehen und zu beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. 

Grundsätzlich gibt es fünf Hauptarten von Nutzungsrechten:

Exklusives Nutzungsrecht: Das exklusive Nutzungsrecht gibt dem Käufer das Recht, das Foto ausschließlich zu verwenden. Es kann individuell geregelt werden, ob der Architekturfotograf (Urheber) das Bild für eigene Zwecke nutzen darf. 

Nicht-exklusives Nutzungsrecht: Das nicht-exklusive Nutzungsrecht erlaubt dem Käufer, das Foto zu nutzen, aber der Fotograf kann es auch an andere Kunden verkaufen.

Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht: Das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht erlaubt dem Käufer, das Foto innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu nutzen. Nach Ablauf des Zeitraums muss das Foto nicht mehr verwendet werden.

Ortsbezogenes Nutzungsrecht: Das ortsbezogene Nutzungsrecht erlaubt dem Käufer, das Foto nur an einem bestimmten Ort oder für einen bestimmten Zweck zu nutzen.

Inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht: Das ist vor allem in der Architekturfotografie von großer Bedeutung. Hier wird definiert, für welchen Zweck/Medium die Bilder genutzt werden dürfen. Der Bundesverband der Architekturfotografie hat hierzu eine Arbeitshilfe erstellt:

  • Eigene Nutzung des Auftraggebers: Eigene Webseite, eigene Drucksachen, eigene Vorträge, Ausstellungen oder Präsentationen.  
  • Social Media: Jegliche Social Media oder Webprofile des Auftraggebers
  • Preisausschreiben: Nimmt der Architekt/Auftraggeber an einem Wettbewerb teil, werden die Daten meist im Rahmen des Wettbewerbs verarbeitet und teilweise veröffentlicht. 
  • Redaktionelle Pressenutzung: Veröffentlichung in Tages-/Wochenzeitung, Fachzeitschriften oder Buchpublikationen online wie offline. 
  • PR: jegliche Form von Presseartikeln, welche nicht redaktionell unabhängig sind sowie Firmenzeitschriften
  • Ausstellung und Messen, von dritten kuratiert: Im Gegensatz zur “Eigenen Nutzung des Auftraggebers” handelt es sich hier um die Nutzung der Bilder von Dritten. Bspw. Immobilienmesse
  • Nutzung durch Dritte: Hierbei handelt es sich um Projektpartner des Auftraggebers, die nicht im Vertragsverhältnis mit dem Architekturfotografen stehen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Anfrage direkt an den Fotografen weiterzuleiten. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Nutzungsrechte für jedes Foto individuell festgelegt werden können und von den Vereinbarungen zwischen dem Fotografen und dem Käufer abhängen. Es ist auch möglich, Nutzungsrechte nachträglich zu erwerben oder zu erweitern. 

Zusätzlich gilt, der Architekturfotograf hat ein Recht auf Namensnennung in seinen Bildern. Wie diese im Detail aussehen soll, vereinbaren Sie mit dem Fotografen. Grundsätzlich lässt sich sagen, ein professioneller Architekturfotograf berät Sie beim Erwerb der passenden Nutzungsrechte, ist transparent in der Preisgestaltung und flexibel in der Anpassung. 

 

Quellen: 

https://dewiki.de/Lexikon/Architekturfotografie

1 UrhG – Allgemeines – dejure.org

https://www.bvaf.de/